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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 66 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Begriff

Planungsrecht - Erschliessung - Groberschliessung
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Artikel 66 PBG · Begriff

1. Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.

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