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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 65 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsrecht - Erschliessung - Basiserschliessung
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Artikel 65 PBG · Zuständigkeit

1. Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend der besonderen Gesetzgebung.

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