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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 63 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsdauer und Wirkung

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre
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Artikel 63 PBG · Geltungsdauer und Wirkung

1. Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.

2. Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht erschweren oder beeinträchtigen.

3. Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne Weiteres dahin.

4. Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.

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