40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 62 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren
Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre
Artikel 62 PBG · Verfahren
1. Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren Zweck und das betroffene Gebiet.
2. Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht wie der Erlass der Sperre.
3. Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.