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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 60 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Bausperre
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Artikel 60 PBG · Zweck

1. Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.

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