40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 59 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Geltungsdauer und Wirkung
Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone
Artikel 59 PBG · Geltungsdauer und Wirkung
1. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2. Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.
3. Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.