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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 58 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone
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Artikel 58 PBG · Verfahren

1. Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für kantonale Nutzungspläne gilt.

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