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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 57 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone
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Artikel 57 PBG · Zuständigkeit

1. Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind

a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne

b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne

2. Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.

3. Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

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