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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck

Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone
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Artikel 56 PBG · Zweck

1. Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.

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