40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 56 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck
Planungsrecht - Vorsorgliche planerische Massnahmen - Planungszone
Artikel 56 PBG · Zweck
1. Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.