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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 54 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne
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Artikel 54 PBG · Zuständigkeit

1. Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.

2. Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.

3. Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

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