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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 53 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sonderbauvorschriften

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne
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Artikel 53 PBG · Sonderbauvorschriften

1. Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

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