40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 53 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Sonderbauvorschriften
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne
Artikel 53 PBG · Sonderbauvorschriften
1. Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.