40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 51 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Dauer
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie
Artikel 51 PBG · Dauer
1. Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist.
2. Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden.