40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wirkung und Zulässigkeit
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie
Artikel 50 PBG · Wirkung und Zulässigkeit
1. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.
2. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.