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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 50 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wirkung und Zulässigkeit

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie
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Artikel 50 PBG · Wirkung und Zulässigkeit

1. Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.

2. Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.

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