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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 5 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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Artikel 5 PBG · Zusammenarbeit

1. Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse einrichten.

2. Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.

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