40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 5 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
Artikel 5 PBG · Zusammenarbeit
1. Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse einrichten.
2. Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.