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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 49 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit, Verfahren

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie
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Artikel 49 PBG · Zuständigkeit, Verfahren

1. Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.

2. Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

3. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

4. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.

5. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

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