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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 48 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Begriff und Inhalt

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Sondernutzungspläne - Baulinie
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Artikel 48 PBG · Begriff und Inhalt

1. Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen.

2. Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.

3. Die Baulinien können verbunden werden

a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen

b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen

c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie)

d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.

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