40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 45m Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
Artikel 45m PBG · Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen
1. Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den Entscheid miteinzubeziehen.