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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45m Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45m PBG · Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen

1. Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den Entscheid miteinzubeziehen.

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