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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45l Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45l PBG · Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung

1. Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat, zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet der Kanton dafür die Entschädigung.

2. Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.

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