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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45k Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verwendungszweck: im Allgemeinen

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45k PBG · Verwendungszweck: im Allgemeinen

1. Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu.

2. Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.

3. Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.

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