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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45j Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45j PBG · Verfahren

1. Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt den Betrag in Rechnung.

2. Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.

3. Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich.

4. Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche Grundpfandrecht zu löschen.

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