40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 45i Planungs- und Baugesetz (PBG) - Fälligkeit
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
Artikel 45i PBG · Fälligkeit
1. Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks
a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme
b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage
2. Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon.
3. Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig.