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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45g Planungs- und Baugesetz (PBG) - Veranlagung

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45g PBG · Veranlagung

1. Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.

2. Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche Schätzung von Grundstücken zuständige Amt die Mehrwertabgabe. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215).

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