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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45f Planungs- und Baugesetz (PBG) - Befreiung von der Abgabe

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45f PBG · Befreiung von der Abgabe

1. Keine Abgabe wird erhoben

a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient

b) für Flächen unter 50 m²

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