40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 45f Planungs- und Baugesetz (PBG) - Befreiung von der Abgabe
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
Artikel 45f PBG · Befreiung von der Abgabe
1. Keine Abgabe wird erhoben
a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient
b) für Flächen unter 50 m²