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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45e Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabeschuldner

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45e PBG · Abgabeschuldner

1. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Planänderung.

2. Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.

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