40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 45e Planungs- und Baugesetz (PBG) - Abgabeschuldner
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
Artikel 45e PBG · Abgabeschuldner
1. Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Planänderung.
2. Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.