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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45d Planungs- und Baugesetz (PBG) - Mehrwertabgabe

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Ausgleich von Planungsvorteilen
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Artikel 45d PBG · Mehrwertabgabe

1. Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.

2. Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht

a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder

b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung)

3. Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.

4. Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.

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