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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 45b Planungs- und Baugesetz (PBG) - Vertragliche Bauverpflichtung

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Verfügbarkeit von Bauland
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Artikel 45b PBG · Vertragliche Bauverpflichtung

1. Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen werden darf.

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