40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 45 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Überprüfung und Änderung
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 45 PBG · Überprüfung und Änderung
1. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.
2. Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.