Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 44 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigung

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 44 PBG · Genehmigung

1. Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.

2. Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung kein späteres Datum bestimmt.

← Artikel 43 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 45 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →