40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 44 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Genehmigung
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 44 PBG · Genehmigung
1. Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.
2. Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung kein späteres Datum bestimmt.