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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 43 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verfahren

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 43 PBG · Verfahren

1. Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

2. Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.

3. Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage ganz oder teilweise zu wiederholen.

4. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

5. Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

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