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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 42 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zuständigkeit

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Zuständigkeit und Verfahren
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Artikel 42 PBG · Zuständigkeit

1. Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemeinderat ihr vorlegt.

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