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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 41 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewässerraumzone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
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Artikel 41 PBG · Gewässerraumzone

1. Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen.

2. Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

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