40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 4 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gemeinderat
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
Artikel 4 PBG · Gemeinderat
1. Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.
2. Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.