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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 4 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gemeinderat

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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Artikel 4 PBG · Gemeinderat

1. Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.

2. Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.

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