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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 38 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
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Artikel 38 PBG · Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten

1. Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien, grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.

2. Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.

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