40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 37 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Deponiezone, Abbauzone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
Artikel 37 PBG · Deponiezone, Abbauzone
1. Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand und dergleichen.
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind.
3. Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.