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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 36 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für Wintersport

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
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Artikel 36 PBG · Zone für Wintersport

1. Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegenstehen.

3. Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.

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