40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Weilerzone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
Artikel 35 PBG · Weilerzone
1. Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete für Weilerzonen.
2. In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.