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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 35 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Weilerzone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Weitere Zonen
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Artikel 35 PBG · Weilerzone

1. Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete für Weilerzonen.

2. In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

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