40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 34a Planungs- und Baugesetz (PBG) - Schutzzone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Schutzzonen
Artikel 34a PBG · Schutzzone
1. Schutzzonen dienen dem Schutz von
a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern
b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften
c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern
d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen
2. Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind.