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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 34 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Reservezone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Nichtbauzonen
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Artikel 34 PBG · Reservezone

1. Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen

a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder

b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist

2. Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen.

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