Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
40.1111 PBG CH-UR

Artikel 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Landwirtschaftszone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Nichtbauzonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (141 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 33 PBG · Landwirtschaftszone

1. Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.

2. Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.

3. Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.

4. Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.

5. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.

← Artikel 32 PBG Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zweck und Gegenstand Artikel 34 PBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →