40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 33 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Landwirtschaftszone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Nichtbauzonen
Artikel 33 PBG · Landwirtschaftszone
1. Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.
2. Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
3. Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
4. Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
5. Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.