40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 32 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Verkehrsflächen
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 32 PBG · Verkehrsflächen
1. Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.
2. Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.
3. Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen.
4. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.