40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 30 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Freihaltezone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 30 PBG · Freihaltezone
1. Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
2. Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.