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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Regierungsrat

Allgemeine Bestimmungen - Organisation
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Artikel 3 PBG · Regierungsrat

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion übertragen.

2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen.

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