40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 3 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Regierungsrat
Allgemeine Bestimmungen - Organisation
Artikel 3 PBG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion übertragen.
2. Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen.