40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 29 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für Sport- und Freizeitanlagen
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 29 PBG · Zone für Sport- und Freizeitanlagen
1. Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.