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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 29 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für Sport- und Freizeitanlagen

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
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Artikel 29 PBG · Zone für Sport- und Freizeitanlagen

1. Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.

2. Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

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