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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 28 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
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Artikel 28 PBG · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

1. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.

2. Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.

3. Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

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