40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 27 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Tourismuszone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 27 PBG · Tourismuszone
1. In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.
2. Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.