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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 27 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Tourismuszone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
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Artikel 27 PBG · Tourismuszone

1. In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.

2. Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.

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