40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 26 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Industriezone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 26 PBG · Industriezone
1. In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.