40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 25 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Gewerbezone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 25 PBG · Gewerbezone
1. In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2. Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.