40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 24 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wohn- und Gewerbezone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 24 PBG · Wohn- und Gewerbezone
1. In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.