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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 24 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wohn- und Gewerbezone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
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Artikel 24 PBG · Wohn- und Gewerbezone

1. In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

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