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40.1111 PBG CH-UR

Artikel 23 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wohnzone

Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
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Artikel 23 PBG · Wohnzone

1. Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.

2. Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.

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