40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 23 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Wohnzone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 23 PBG · Wohnzone
1. Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2. Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.