40.1111
PBG
CH-UR
Artikel 22 Planungs- und Baugesetz (PBG) - Kernzone
Planungsrecht - Raumplanung der Gemeinden - Nutzungsplan - Bauzonen
Artikel 22 PBG · Kernzone
1. Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.
2. Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.